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VGH Baden-Württemberg, 28.10.2013 - 6 S 20140/13 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Oktober 2013 - 6 S 20140/13 (https://dejure.org/2013,31726)
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 04.09.2013 - 4 K 2634/10
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2013 - 6 S 20140/13
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2013 - 6 S 2040/13
Papierfundstellen
- NJW 2014, 170
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.12.2010 - XII ZB 151/10
Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Erforderlichkeit der Zustellung des …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.2013 - 6 S 20140/13
Bei dieser Rechtslage kann die streitige Rechtsfrage dahinstehen, ob die Aufforderung an die Antragstellerin persönlich gerichtet werden konnte oder nicht von Anfang ihrem Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO auch nach rechtskräftigem Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hätte zugestellt werden müssen (vgl. zum Streitstand BGH, Beschluss vom 8.12.2010 - XII ZB 151/10 -). - VGH Hessen, 16.08.2005 - 10 TP 1538/05
Prozesskostenhilfe; Aufhebung; Mitwirkungspflicht
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.2013 - 6 S 20140/13
3 Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob ohne jeglichen äußeren Anhaltspunkt für eine mögliche wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse von der Antragstellerin überhaupt eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gefordert werden kann (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2005 - 10 TP 1538/05 -), fehlte es bereits an der Berechtigung der Kostenbeamtin, die Antragstellerin in eigener Zuständigkeit und ohne richterliche Anordnung zur Abgabe einer entsprechenden (aktuellen) Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. - LSG Baden-Württemberg, 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Zuständigkeit des Richters …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.10.2013 - 6 S 20140/13
3 Ungeachtet der Beantwortung der Frage, ob ohne jeglichen äußeren Anhaltspunkt für eine mögliche wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse von der Antragstellerin überhaupt eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gefordert werden kann (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2005 - 10 TP 1538/05 -), fehlte es bereits an der Berechtigung der Kostenbeamtin, die Antragstellerin in eigener Zuständigkeit und ohne richterliche Anordnung zur Abgabe einer entsprechenden (aktuellen) Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen.